die HUNDERETTER
Satzung
*der Verein ist aktuell in der Gründungsphase und das ist die geplante Satzung
Satzung des gemeinnützigen Vereins „Hunderetter“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „die Hunderetter“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „die Hunderetter e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Norderstedt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2023
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
Der Verein verfolgt insbesondere das Ziel, Hunde aus der Ukraine zu retten, zu versorgen und für sie ein neues Zuhause zu finden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden.
§ 8 Satzungsänderungen
Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine öffentliche Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.